AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Beta-Automatisierung GmbH gegenüber Unternehmern

1. Allgemeines:
1.1 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – sofern nicht ausdrücklich schriftlich einvernehmlich Abweichendes geregelt wurde – für den vorliegenden Vertrag sowie alle künftigen Verträge im Rahmen der Geschäftsbeziehung, auch wenn eine Bezugnahme künftig im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Den eigenen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden in keinem Fall Vertragsbestandteil bilden. Dies gilt auch dann, wenn wir in einem späteren Vertragsdokument,
in welchem vom Vertragspartner auf andere Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, diesbezüglich nicht mehr ausdrücklich widersprechen.
1.2 Durch die Ausführung des Auftrages und die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.
1.3 Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen Klausel erstrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
1.4 Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der Unterfertigung durch uns. Erklärungen unserer Mitarbeiter sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
1.5 Bestellungen jeder Art, insbesondere auch die von uns aufgenommenen bzw. mündlich oder telefonisch hereingenommenen, werden von uns nur mit Vorbehalt der vollen Anerkennung unserer Allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen angenommen.
1.6 Unsere Verträge bestimmen sich ausschließlich nach Kaufvertragsrecht, und zwar auch dann, wenn wir die Ware nach den Wünschen des Kunden anfertigen sollten. Schließen wir im Einzelfall ausnahmsweise einen Werkvertrag, so gelten, sofern der Kunde Unternehmer ist, ergänzend die Vorschriften des ABGB.
1.7 Für Verbraucher im Sinne des KSchG gelten die allgemeinen Bedingungen nur insoweit, als ihnen nicht zwingend Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.

2. Angebot und Annahme
2.1 Unsere Angebote sind frei bleibend und unverbindlich. Maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen.
2.2 Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind nur dann verbindlich, wenn keine voraussichtlichen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als drei Monaten bestehen. Wird im Vertrag eine längere Frist genannt, so gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise als vereinbart.
2.3 Der Vertrag kommt zustande, wenn wir das Angebot des Kunden (Auftrag/Bestellung) schriftlich annehmen (Auftragsbestätigung), ansonsten durch die Ausführung des Auftrages oder der Bestellung. Der Kunde ist zur sofortigen Prüfung unserer Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Unterbleibt dies, so richtet sich der Vertragsinhalt ausschließlich nach dem Inhalt der
Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung. Erfolgt keine förmliche Auftragsbestätigung, so gilt Vorstehendes sinngemäß für die übermittelte Rechnung. Bei Lieferung aufgrund mündlicher oder telefonischer Bestellung haben wir durch Hörfehler oder Missverständnisse fehlerhafte Lieferungen nicht zu vertreten.
2.4 Konstruktions- und Gewichtsänderungen, soweit sie technisch notwendig sind oder dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns ausdrücklich vor.
2.5 Von uns zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Kataloge, Musterprospekte usw. stehen im geistigen Eigentum des Verfassers oder unseres Unternehmens. Derartige Unterlagen sind durch einschlägige gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. geschützt. Diese dienen daher nur dem persönlichen Gebrauch des Empfängers und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch
dritten Personen zugängig gemacht werden. Abbildungen und Angaben in unseren Katalogen und Prospekten sind für die Ausführung nicht verbindlich. Wir haften nicht für etwaige Druckfehler in unseren Katalogen, Preislisten und anderen Druckschriften.
2.6 Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben dem Kunden keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadenersatz.
2.7 Eine Anfechtung des Vertrages durch den Kunden wegen Irrtums, Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder Laesio enormis wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Lieferzeit:
3.1 Angaben über die Lieferzeiten sind stets unverbindlich. Unsere Lieferungen im kaufmännischen Verkehr erfolgen zudem vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen und rechtzeitiger und vollständiger Erbringung allfälliger Mitwirkungspflichten durch den Kunden. Wünsche des Kunden hinsichtlich des Liefertermins werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch stets unverbindlich. Schadenersatzansprüche, Verzugsstrafen oder dergleichen aus angeblich verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
3.2 Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihres Bestehens von der Lieferverpflichtung. Zur höheren Gewalt zählen beispielsweise Arbeitskampfmaßnahmen, Aussperrungen, Naturkatastrophen, usw.
3.3 Haben wir einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Vertragspartner von uns Erfüllung verlangen oder uns eine angemessene – mindestens vierwöchige – Frist zur Nachholung unserer Leistung unter Rücktrittsandrohung setzen. Sollte die Nachfrist durch unser Verschulden fruchtlos ablaufen, so kann der Vertragspartner schriftlich vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten bzw. noch nicht versandtbereit gemeldeten Teile und hinsichtlich solcher
Teile, die zwar geliefert bzw. versandtbereit gemeldet worden sind, aber für den Ersatzlieferanten nicht verwendbar sind, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche jeder Art stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. In diesem Fall ist unsere Haftung der Höhe nach derart begrenzt, dass insgesamt höchstens 20 % der Nettofakturensumme – bezogen auf die vom Rücktritt umfassten Teile – an Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden können. Für nicht vom Rücktritt umfasste Teillieferungen haben wir Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.
3.4 Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verweigert er die Annahme aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurück zu treten. In beiden Fällen steht uns ein voller Schadenersatzanspruch zu, wobei der Schadenersatz wegen Nichterfüllung jedenfalls mindestens 30 % des Nettoauftragswertes zuzüglich des Entgeltes für bereits erbrachte Arbeitsleistungen, verbrauchtes oder verarbeitetes Material, sowie für die Benützung oder Beschädigung bereits gelieferter
Sachen sowie den Verpackungskosten beträgt. Sofern wir weiterhin Erfüllung verlangen, ist der Besteller verpflichtetet, neben der Vertragserfüllung 20 % des Nettokaufpreises Schadenersatz zu leisten. Die Geltendmachung eines allenfalls darüber hinaus gehenden Schadenersatzanspruches bleibt uns in beiden Fällen vorbehalten.
3.5 Solange sich der Kunde mit Zahlungen – auch für andere Aufträge – in Verzug befindet, sind wir zu Lieferungen nicht verpflichtet. Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die Lieferung von einer Zugum-Zug-Zahlung oder Vorauskasse abhängig gemacht werden.

4. Versand und Gefahrenübergang:
4.1 Wir sind berechtigt, die Verpackung nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung von transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten zu wählen. Stets bestimmt das größte Maß der Einheit die Verpackungslänge.
4.2 Verpackung, Versicherung und sonstige Kosten des Versandes sind im Preis nicht eingeschlossen. Erfolgt der Abschluss eines Versicherungsvertrages auf Wunsch des Kunden, so werden wir nur als Vermittler für den Kunden tätig.
4.3 Unsere Lieferungen erfolgen ab Launsdorf. Bei Anlieferung gilt die Übergabe und der Gefahrenübergang – auch bei Teillieferungen – mit dem Versand auf den Besteller übergegangen. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer bzw. den Lieferanten oder Zustelldienst gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, dass der Käufer nachweist, dass die Verpackung
und Verladung bei der Übergabe der Sendungen an den Transportführer Mängel aufwies bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgte. All dies gilt auch, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
4.4 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Besteller zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Soweit die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich ist, geschieht dies auf Gefahr des Kunden.

5. Preis und Zahlung:
5.1 Die Preise gelten ab Launsdorf und enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer und die Verpackungskosten bzw. allfällig gewünschte Versicherungskosten.
5.2 Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation ändern, behalten wir uns Preisanpassungen vor, dies insbesondere bei Änderung der Gestehungskosten nach Vertragsabschluss (Erhöhung von Lohn- und Materialpreisen).
5.3 Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 30 Tagen netto nach Rechnungserstellung zu bezahlen.
5.4 Wir sind berechtigt, im angemessenen Umfang Abschlagszahlungen zu verlangen.
5.5 Sollten Skonti vereinbart sein, werden diese nur auf den Nettobetrag gewährt, insbesondere also nicht hinsichtlich der Kosten, Arbeitsleistung, Verpackung, Fracht usw.
5.6 Bei Zahlungsverzug ist der Kunde zur Bezahlung aller unserer Spesen und von Verzugszinsen in Höhe unserer Bankzinsen, mindestens jedoch 8 % p.a., weiters zum Ersatz aller gerichtlichen und außergerichtlichen tarifmäßigen Mahn- und Inkassokosten (sei es durch Inkassobüro oder Rechtsanwalt) verpflichtet. Bei Zahlungsverzug können die Zinsen bis zum Klagstag kapitalisiert und die außergerichtlichen Inkassospesen dem Kapital hinzugerechnet werden.
5.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstige Bemängelungen zurückzuhalten.
5.8 Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde auch verpflichtet, über unser Verlangen für sämtliche Forderungen samt Zinsen, Spesen, auch Mahn- und Inkassospesen, Sicherheiten zu leisten, etwa durch Zession offener und einbringlicher Forderungen oder Einräumung von Pfandrechten an Vermögensgegenständen oder sonst in geeigneter Weise eine Sicherstellung zu gewähren.

6. Eigentumsvorbehalt:
6.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller unabhängig vom Rechtsgrund unser Eigentum.
6.2 Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn.
6.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der gelieferten und noch nicht bezahlten Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde tritt uns jedoch schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Vergütungsansprüche mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen diese Abtretung
an. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung der Forderung in seinen Büchern zu vermerken, uns auf Aufforderung hin den Abnehmer zu nennen sowie Bucheinsicht zu gewähren und uns die zur Einsehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
6.4 Der Kunde darf die Vorbehaltslieferung im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die uns nicht gehören. In diesem Falle erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu denjenigen, mit denen verbunden oder vermischt wird. Der Kunde ist ferner berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu be- oder verarbeiten. Dies erfolgt dann in unserem Auftrag, sodass wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu
den Übrigen erwerben. In all diesen Fällen verwahrt der Kunde das Eigentum oder Miteigentum für uns.
6.5 Wird unsere Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen ihren Rechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weitere besonderer Erklärungen bedarf.
6.6 Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung unserer Rechte an den in unserem Eigentum stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen.
6.7 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen.
Der Besteller hat kein Recht zum Besitz.

7. Rücktritt:
Wir sind insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt:
a) bei unverschuldeten Unvermögen, die Ware zu einem vereinbarten Preis oder einem allfälligen vereinbarten Liefertermin liefern zu können
b) bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden, es sei denn, dass dieser vorleistet oder ausreichend Sicherheiten erbringt
c) bei technischen, nicht vorhersehbaren Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen oder die Ausführung unzumutbar machen
d) bei wesentlichen Betriebsstörungen oder Lieferschwierigkeiten der Lieferwerke
e) bei höherer Gewalt und anderen unvorhergesehenen Hindernissen wie Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung usw.

8. Gewährleistung und Haftung:
8.1 Der Kunde ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen zu einer unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind bei sonstigem Verlust spätestens binnen 3 Tagen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Die Reklamation hat die genaue Beschreibung des gerügten Mangels zu enthalten. Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung und unter sofortiger Einstellung einer etwaigen weiteren Be- und Verarbeitung bei sonstigem Verlust schriftlich zu rügen.
Weitere Obliegenheiten gemäß §§ 377, 378 UGB bleiben unberührt.
Bei einem Einbau oder einer weiteren Be- oder Verarbeitung in Kenntnis der Beanstandung erlischt jeder Gewährleistungs- oder sonstiger Anspruch.
8.2 Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
8.3 Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische Einflüsse, elektrische Einflüsse usw., auf die wir keinen Einfluss haben, begründen weder eine Gewährleistungsverpflichtung noch sonstige Haftung.
8.4 Unsere Angaben zum Liefergegenstand und zum Verwendungszweck, z.B. über Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchsweite, Temperaturen usw. stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kenngrößen dar und keine zugesicherten Eigenschaften. Sie sind unverbindliche Richtwerte und gelten nur insoweit als zugesichert, als sie unseren vom Kunden für den speziellen Einsatzzweck erprobten und hierfür freigegebenen Bemusterungen entsprechen. Unerhebliche Abweichungen begründen keinerlei Gewährleistungsrechte.
8.5 Obige Haftungsbeschränkungen wie auch die in weiterer Folge geregelten Haftungseinschränkungen gelten entsprechend für Beratungen oder Vorschläge, sowie etwaige Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
8.6 Die Geltendmachung von – auch berechtigten – Mängelrügen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages, zur Änderung von Zahlungsbedingungen und insbesondere auch nicht zur ganzen oder teilweisen Zurückhaltung des Entgeltes; dies weder aus dem Titel der Gewährleistung noch des Schadenersatzes. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
8.7 Für zugekaufte Produkte, Rohstoffe oder Bestandteile trifft uns keine Haftung und Gewährleistungsverpflichtung. Die Erzeuger und Lieferanten dieser Produkte, Rohstoffe und Bestandteile sind dem Kunden gegenüber nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Auf Aufforderung hin werden wir dem Kunden den jeweiligen Lieferanten und Erzeuger bekannt geben.
8.8 Der Kunde ist verpflichtet, die jeweils gelieferten Waren den Herstellervorgaben entsprechend ordnungsgemäß zu lagern und zu verwenden. Für den Fall der fehlerhaften Lagerung oder den Einbau sind sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche ausgeschlossen.
8.9 Bei berechtigter Reklamation wird von uns innerhalb der gesetzlich geltenden Gewährleistungshaftungsfristen nach unserer Wahl unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Ersatzlieferung der von uns gelieferten Waren (ohne Berücksichtigung allfälliger Weiterbearbeitung, Einbau o.ä.) vorgenommen, sofern nachgewiesen wird, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Ablieferung vorlag.
Sollte von uns eine Ersatzlieferung vorgenommen werden, so beschränkt sich diese ausschließlich auf die Ersatzlieferung der mangelhaften Ware. Dem gegenüber ist der Ersatz von allfälligen Umbaukosten oder Folgekosten und dergleichen ausgeschlossen. Für eine erbrachte Verbesserung oder eine erfolgte Ersatzlieferung leisten wir nur in demselben Umfang Gewähr, wie die ursprüngliche Lieferung und Leistung. Eine Verlängerung der Gewährleistung erfolgt dadurch nicht. Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist – welche jedenfalls zumindest 8 Wochen beträgt – nicht beseitigt werden und wird auch die Ersatzlieferung verweigert, so kann der Kunde den Vertrag wandeln. Für den Fall der Wandlung
des Vertrages – auch bei erfolglosen Nachbesserungsversuchen – ist uns die gelieferte Ware kostenlos und vollständig rückzustellen. Für allfällige nicht rückgestellte Teile oder beschädigte Ware ist der verrechnete Preis inklusive einer Bearbeitungsgebühr in Höhe bis zu 10 % des vom Kunden zu bezahlenden Entgeltes zu ersetzen.
Sollte eine teilweise Wandlung des Vertrages möglich sein, so steht dem Kunden nur diese zu. Ein Anspruch auf Preisminderung ist ausgeschlossen.
8.10 Eine Haftung unsererseits für Schäden des Vertragspartners aus jeglichem Rechtsgrund, einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, schlechte Erfüllung, Produkthaftung oder außervertraglicher (deliktischer) Haftung wird – soweit rechtlich zulässig – einvernehmlich ausgeschlossen, es sei denn es wird nachgewiesen, dass der Schaden durch uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Dies gilt auch für Auskünfte über Materialien und deren Verwendung.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, insbesondere auch für den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, ist
ausgeschlossen. Wir haften aber auch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht für atypische oder nicht vorhersehbare Folgeschäden.
Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung ist die Haftung der Höhe nach mit 40 % des Nettorechnungsbetrages
der Ware beschränkt.

9. Datenverwendung:
Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Vertragspartners im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:
10.1 Erfüllungsort ist Launsdorf.
10.2 Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird als ausschließlicher Gerichtsstand das jeweils sachliche zuständige Gericht für unseren Unternehmenssitz
in Launsdorf vereinbart.
10.3 Auf das zwischen uns und dem Kunden begründete Vertragsverhältnis kommt ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen zur Anwendung.